Statuten
Octavia RS Club Schweiz
(Artikel 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches)
aktualisiert: 17.10.2020
Inhalte
Rechtsform, Zweck und Sitz.
Organisation.
Club- Treffen.
Mitgliedschaft.
Vorstand.
Auflösung.
Rechtsform, Zweck und Sitz
Art. 1
Unter dem Namen Octavia RS Club Schweiz besteht ein nicht gewinnorientierter Verein gemäß den vorliegenden Statuten und im Sinne von Artikel 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches.
Art. 2
Der Verein bezweckt:
- Nationale und internationale Kontakte zu Gleichgesinnten
- Verbesserung der Kontakte (Mitglieder) untereinander, durch gemeinsame, gesellschaftliche Aktivitäten
- Schaffung einer Plattform zum Austausch von Erfahrungen und Informationen
Art. 3
Der Sitz des Vereins befindet sich in Büsserach, Schweiz. Der Verein besteht auf unbeschränkte Dauer.
Organisation
Art. 4
Die Organe des Vereins sind:
· der Vorstand
· Mitgliederseite auf Facebook
· WhatsApp Gruppen
· Internetseite mit Online Shop
· Mitgliederversammlung
Art. 5
Die Mittel des Vereins bestehen aus den ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederbeiträgen, Zuwendungen oder Vermächtnissen, dem Erlös aus den Vereinsaktivitäten und gegebenenfalls aus Subventionen von öffentlichen Stellen.
Das Geschäftsjahr beginnt jeweils am 1. Juli und endet am 31. Juni des folge Jahr.
Für die Verbindlichkeiten des Vereins wird mit dem Vereinsvermögen gehaftet; eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.
Art.6
Mitgliederversammlungen werden einmal Jährlich gehalten. Die Mitgliederversammlung ist nur für aktive Mitglieder. Die Durchführung der Generalversammlung kann physisch oder digital durchgeführt werden.
Der Vorstand entscheidet über geeignete und sichere Abstimmungsmethoden jenach Ausführungsart der GV.
Der Inhalt der Mitgliederversammlung obliegt dem Vorstand. Anträge von Mitgliedern können frühestens 1 Monat vor der Generalversammlung an den Vorstand gerichtet werden.
Club- Treffen
Art.7
Der Vorstand organisiert die Treffen. Mindestens ein Vorstandsmitglied muss bei den Ausfahrten und/oder Treffen dabei sein.
Findet ein Treffen ohne die Information an den Vorstand statt, so wird dieses auf eigene Verantwortung durchgeführt und zählt nicht als offizieller Club Aktivität/Ausflug. Die Vereins- Statuten finden hierfür keine Anwendung. Der Vorstand ernennt innerhalb des Vorstandes, ein Mitglied zum Verantwortlichen für die Planung und Durchführung eines Treffens. Die Planung eines Events darf einem Mitglied übergeben werden welches kein Mitglied des Vorstandes ist, wenn dieser dazu ernannt wird. Der Präsident hat das letzte Veto.
Art.8
Wenn sich Mitglieder zu einem Treffen anmelden und nicht frühestens 7 Tage vor der Durchführung abmelden, oder innerhalb der erwähnten Frist, kann dies Kosten zur Folge haben. Zum Beispiel die Kosten für bestellte Verpflegung. Diese Kosten können dem säumigen Mitglied in Rechnung gestellt werden. Die Mitglieder werden persönlich über die Kosten benachrichtigt.
Art. 9
Unternimmt der Club während Mitgliedertreffen eine Ausfahrt, geschieht die Teilnahme auf eigenes Risiko. Der Club lehnt jegliche Haftung ab. Jeder Teilnehmer ist zwingend an das Strassenverkehrsgesetz gebunden. Bei Abweichungen oder unzulässigem Verhalten haftet der Club in keinem Fall. Dem Vorstand ist es frei demzufolge einen Ausschluss durchzuführen.
Art. 10
Muss der Vorstand ein Event absagen aus Gründen wie; Gefahr durch Unwetter, Anordnung des Bundes oder der Kantonalen Behörden oder andere Einflüsse welche eine sichere Durchführung des Event nicht garantieren, erhält das Mitglied den bezahlten Betrag (ausser eine Bearbeitungsgebühr von 5.- pro Bestellung) für die Eventtickets zurück.
Jedes Mitglied wird persönlich über das «Nicht-Durchführen» des Event`s informiert.
Die Rückzahlung erfolgt in den darauffolgenden Wochen.
Mitgliedschaft 1.0
Art. 11
Die Mitgliedschaft steht allen Personen und Organisationen offen, die ein Interesse an der Erreichung der in Art. 2 genannten Vereinszwecke haben.
Jährlicher Kostenbeitrag:
· 80.- für Einzelpersonen
· 140.- für Partnerschaften
· 30.- für Kinder, vom 10 - 14. Lebensjahres (danach gilt Einzelperson), Unter 10 Jahren zahlen Kindern einen Symbolischen Beitrag, das jeweilige Alter generiert den Betrag. (z.B. 6 Jahre = 6.- jährlich)
· 100.- für Mitarbeiter oder Inhaber von Clubpartner
fällig beim Eintritt in den Club. Der Beitrag beinhaltet den Eintrag der Mitgliedschaft sowie der Erhalt von Prozenten bei Partner. Ebenfalls ist für die aktiven Mitglieder das Essen am jährlichen Weihnachtsessen bezahlt.
Tritt man ab dem 01.01 des laufenden Jahres bei, reduziert sich der Betrag wie folgt, Einzelperson 50.- / Partnerschaften 90.- und Kinder bis 14 Jahren sind gratis. Der Vorstand überprüft die Neuanmeldungen und teilt mit welchem Preis fällig ist. Die reduzierte Zahlung ist nur beim Eintritts Jahr gültig, anschließend fällt die Reguläre Zahlung an. Die Mitgliedschaft generiert sich automatisch in eine jährliche bei einem Abschluss der halbjährlichen Mitgliedschaft.
Art.12
Der Club hat einen Kassier, dieser hat zur Aufgabe die Beiträge zu verwalten. Aus den Einzahlungen werden Kosten gedeckt die der Club aufwendet, z.B. Internetseiten, evtl. auch Vorauskassen von Bestellungen wie z.B. Hoodie, T-Shirt, etc. Der Kassier ist verpflichtet Ordentlich die Saldierungen zu führen. Die Saldierungen müssen bei jeder Vorstand Sitzung angenommen werden, wird diese abgelehnt liegt es an dem Kassier dies ordentlich nach zuführen.
Art. 13
Der Club verfügt über ein Bankkonto bei der Bank Raiffeisen Birsig.
Namentlich verfügt der Club über das Konto mit der IBAN: CH20 8077 4000 0052 5263 6.
Die Rechte am Schalter Geld abzuheben obliegt dem Präsidenten. Der Kassier sowie der Präsident verfügen über ein E-Banking Login Zudem verfügt der Club über eine EC-Karte, diese ist beim Präsidenten bei Bedarf einzuholen. Der Präsident ist Einzel Bevollmächtigter. Sobald ein Mitglied den Vorstand verlässt, hat er keine Befugnisse mehr. Der Präsident meldet dies der Bank.
Am Ende des Jahres wird die Bilanz veröffentlicht, jedes aktive Mitglied erhält dies als PDF oder in Brief Form zugestellt. Missbraucht ein Mitglied eingeschlossen der Präsident das Bankkonto und den damit verbundenen Kontostand, kann jedes Vorstandsmitglied Anzeige erstatten. Der Missbrauchte Betrag bleibt geschuldet.
Art.14
Die Buchhaltung, welche vom Kassier geführt wird, wird jeweils nach der Beendigung der Buchungsperiode durch eine externe Revisionsstelle kontrolliert und genehmigt oder zur Korrektur zurückgewiesen.
Eine Buchungsperiode dauert vom 01.Juli bis 31.Juni des folge Jahres.
Der Revisor wird Namentlich am Ende der Statuen aufgeführt. Der Revisor verfasst einen entsprechenden Kurzbericht welcher den aktiven Mitgliedern an der GV vorgelegt wird. Aktive Mitglieder können den Bericht beim Vorstand anfordern.
Art.15
Der Verein benützt für die Buchhaltung das Online Buchungssystem Webling.
Alle persönlichen Daten werden spätestens nach 5 Jahren gelöscht.
Jedes Vorstandsmitglied hat entsprechend der Kompetenz den entsprechenden Zugang.
Mitgliedschaft 1.1
Art. 16
Der Verein besteht aus:
· Einzelmitglieder, Aktiv- und Passivmitglieder, Partnermitgliedschaften
Art. 17
Beitrittsgesuche sind mittels Beitrittsgesuch über unsere Homepage an den Vorstand zu richten. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme neuer Mitglieder. Beim Eintritt sind die Angaben der Privatadresse sowie Persönlichkeitsdaten zu erfassen, dies dient u. a. dazu die Mitgliedschaftskosten zu fordern (siehe Art. 10) und um etwaige Korrespondenzen führen zu können. Die Eintragung berechtigt uns dazu, die Informationen zu eigenen Club-Zwecken zu verwenden. Die Weitergabe an Dritte ist nicht erlaubt, außer auf gesetzliche Anordnung seitens Bundesstellen.
Art. 18
Die Mitgliedschaft erlischt durch:
1. bei natürlichen Personen durch Austritt oder Tod:
Ein Vereinsaustritt ist jeweils zum Ende eines Geschäftsjahres möglich. Der Austritt kann jeweils bis zum 30.Juni eines Club Jahres geltend gemacht werden und ist schriftlich, per E-Mail oder auf dem Briefweg) dem Vorstand mitzuteilen. Bei Austritt besteht kein Anspruch auf Rückvergütung des anteiligen Mitgliedschaftsbetrages. Im Falle des Todes eines Mitgliedes erfolgt die anteilige Rückerstattung des Mitgliedsbetrages.
2. dem Ausschluss:
Ein Mitglied kann jederzeit aus wichtigen Gründen (Verletzung der Statuten, Beleidigung anderer Mitglieder, grob fahrlässiges Verhalten während Vereinsaktivitäten, Verstösse gegen Ziele des Vereins, fehlbarem Verhalten, etc.) aus dem Verein ausgeschlossen werden. Verantwortlich für den Ausschluss ist der Vorstand resp. der Präsident. Die betroffene Person kann gegen diesen Entscheid beim Vorstand schriftlich Beschwerde einlegen. Erfolgt der Ausschluss während einer Club-Aktivität so hat das Mitglied keinen Anspruch auf Rückerstattung von geleisteten Beiträgen und muss nach Art. 8 entstehende Kosten dennoch übernehmen. Eine Rückerstattung der Kosten gilt auch dann nicht, wenn nachträglich der Ausschluss als nichtig erklärt wird.
3. Bleibt ein Mitglied trotz Mahnung den Mitgliederbeitrag schuldig, kann es vom Vorstand automatisch ausgeschlossen werden, wodurch die Zahlungsverpflichtung aber nicht erlischt.
Partner
Art. 19
Der Club bemüht sich, für die aktiven Mitglieder in ausgewählten Garagen und bei Hersteller z.B. von Club-Kleber, Pneu Hersteller etc. Interessante Prozente und Vorteile herauszuholen. Die Prozente richten sich immer nach dem Anbieter. Die endgültigen Offerten müssen immer direkt mit dem Anbieter vereinbart werden. Der Club übernimmt keine Haftung sowie Garantien für Preise, erteilte Aufträge, Durchführungen etc.
Art. 20
Um Anspruch auf Prozente und Preisvorteile bei Partnern zu erhalten, muss der Mitgliedsausweis dem Partner vorgewiesen werden. Die Bestätigung und somit der Erhalt für Prozente stehen lediglich aktiven Mitgliedern, die den Mitgliederbeitrag zahlen, zu.
Vorstand
Art. 21
Der Vorstand ist für die Umsetzung und Ausführung der Beschlüsse zuständig. Er leitet den Verein und ergreift alle nötigen Massnahmen, um den Vereinszweck zu erreichen. Der Vorstand entscheidet in allen Fragen.
Art. 22
Der Vorstand besteht aus mindestens zwei Mitgliedern. Der Vorstand konstituiert sich selbst. Der Vorstand trifft sich so oft wie es die Geschäfte des Vereins erfordern. Jedes Mitglied des Vorstandes verfügt über eine Art Stellenbeschreibung.
Art. 23
Der Vorstand hat sich entschieden sich zu vergrößern. An der GV vom 02.12.2017 wurde dies mitgeteilt. Die Vorstand Stellen stehen jährlich zur Wiederwahl oder Neuwahl an der GV an. Will sich jemand auf diese Stelle bewerben, muss im laufenden Jahr eine Bewerbung erfolgen. An der GV wird durch die Mehrheit die Besetzung gewählt. Es finden keine Wahlen statt, wenn der Vorstand sich nicht vergrössern will oder es keine entsprechende Bewerbung gibt.
Art.24
Der Präsident hat bei jedem Entscheid das letzte Veto, bei Entscheidungen bei welchem die Präsidenten ebenfalls unschlüssig sind, entscheidet die Mehrheit von 2.
Art.25
Der Club hat eine Internetseite, www.octavia-rs-club.ch , diese wird durch den Vorstand unterhalten. Der Verein kann über die hochgeladenen Bilder frei verfügen und das Vereinsmitglied verzichtet ausdrücklich auf sein Urheberrecht, sofern das Mitglied über dieses verfügt. Es dürfen nur Bilder hochgeladen werden, die keine sexuellen oder strafrechtlichen Inhalte darstellen. Bilder dieser Art werden umgehend entfernt und rechtliche Schritte sind vorbehalten. Eine Vervielfältigung der hochgeladenen Bilder auf der Homepage des Clubs ist untersagt. Es besteht kein Anspruch auf die Verfügbar- und Funktionsfähigkeit der Website. Jegliche Haftung, auch über Schäden, die durch die Verwendung der Website hervorgerufen wurden, wird ausgeschlossen.
Art.26
Alle Merchandise Produkte respektive die Lizenz obliegt dem Vorstand. Er entscheidet über Hersteller von Clubkleber sowie Clubkleider etc. Alle Produkte unterliegen dem Copyright Schutz. Die Verwendung obliegt nur den Mitgliedern des Vorstandes. Persönliche Daten welche über die Internetseite resp. den Onlineshop erhoben werden, werden spätestens nach 5 Jahren gelöscht.
Art. 27
Die Aufgaben des Vorstands sind:
· Ergreifen der nötigen Massnahmen zur Erreichung der Vereinszwecke
· Einberufung von gemeinsamen Aktivitäten
· Entscheid über die Aufnahme und den Austritt sowie den allfälligen Ausschluss von Mitgliedern
· Kontrolle der Einhaltung der Statuten, Verfassen vom Reglement
· Einzug des Mitgliedschaftsbetrages
Auflösung/Details
Art. 28
Die Auflösung des Vereins wird vom Präsidenten beschlossen. Die Auflösung bedarf einer absoluten Mehrheit. Nach der Auflösung darf das Logo nicht Vervielfältigt noch benützt werden, durch dritte oder eigene.
Art. 29
Der Präsident ist momentan nicht abwählbar. Der Präsident kann aus eigenem Willen und Gründen aus diesem Posten ohne Begründung zurücktreten. Der freie Platz kann durch ein Mitglied des Vorstandes nach Wahl belegt werden.
Art.30
Die Stauten müssen bei Anpassungen jeweils an den Generalversammlungen mit einem absoluten Mehr angenommen werden. Ablehnungen der Stauten bedingt eine entsprechende Äusserung resp. schriftliche oder mündliche Mitteilung der gewünschten Anpassung. Der Vorstand passt entsprechend die Stauten an, wenn nicht ein Absolutes Mehr die Stauten vorgängig angenommen hat.
Diese Statuten wurden bei der Gründung des Clubs am 21.März 2015 in Basel angenommen.
Dies Aktualisierung/Änderungen der Statuten wurden an der Generalversammlung vom 17.10.2020 angenommen.
Auswertung Abstimmung:
Annahme: 17
Ablehnung: 00
Enthaltung: 01
Absolutes Mehr bei 11
Total Teilnehmer: 20
Im Namen des Vereins.
Der Präsident:
Herr D. Scherrer
Die Vorstandsmitglieder:
Herr R. Almeida / Vize Präsident / Fotograf / Eventplaner
Herr F. Glauser / Eventplaner
Kassier:
Herr K. Leuthold
Revisor:
Herr R. Brodbeck
Die Vertreter/innen des Vereins sind (im Allgemeinen der Präsident/die Präsidentin und ein anderes Vorstandsmitglied)